b)
DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 23. Mai 1977, Nr. 22 1)
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Durchführungsverordnung über die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens
1977
1.
(1) Die lichte Höhe von Wohnräumen muß wenigstens 2,60 m betragen und kann für Korridore, Vorräume, Bäder, Aborte und Abstellräume auf 2,40 Meter herabgesetzt werden.
(2) In Berggemeinden über 500 m Meereshöhe kann in Anbetracht der lokalen klimatischen Bedingungen und der ortsüblichen Bauweise eine Herabsetzung der Mindesthöhe der Wohnräume auf 2,40 m zugelassen werden. 2)
2.
(1) Für jeden Bewohner muß eine Wohnfläche von wenigstens 14 m² für die ersten vier Bewohner und 10 m² für jeden weiteren Bewohner gewährleistet werden.
(2) Schlafräume für eine Person müssen eine Mindestfläche von 9 m² und solche für zwei Personen müssen eine Mindestfläche von 12 m² aufweisen. Jede Wohnung muß mit einem Wohnzimmer von mindestens 14 m² ausgestattet sein.
(3) Schlafräume, Wohnzimmer und Küche müssen mit mindestens einem Fenster versehen sein, das sich öffnen läßt, und dessen Fläche nicht weniger als 1/10 - und für Gebäude oberhalb 1.000 m Meereshöhe nicht weniger als 1/12 - der Fläche des Fußbodens betragen darf.
3.
(1) Unbeschadet der lichten Mindesthöhe von 2,60 m - mit Ausnahme der Wohnungen in Gemeinden über 500 m Meereshöhe, für welche die in Artikel 1 angeführten reduzierten Maße gelten - muß eine Einzimmerwohnung einschließlich der Nebenräume eine Fläche von mindestens 28 m² aufweisen, wenn sie für eine Person bestimmt ist, und eine solche von mindestens 38 m², wenn sie für zwei Personen bestimmt ist. 3)
4.
(1) Wohn- und Schlafräume müssen beheizbar sein. Falls eine Wohnung mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet ist, muß die Lufttemperatur der Innenräume 17 bis 20 °C betragen und in allen Wohn- und Nebenräumen, mit Ausnahme der Abstellräume, gleich hoch sein. Unter den Bedingungen der Bewohnung und Benützung der Wohnungen dürfen Innenwände mit matter Oberfläche keine dauernden Kondensationsspuren aufweisen.
5.
(1) Dort, wo die Bauweise der Wohnungen keine natürliche Belüftung ermöglicht, muß eine mechanische Belüftungsanlage vorgesehen werden, die an einer geeigneten Stelle angesaugte und hygienisch einwandfreie Luft einbringt.
(2) Es ist in jedem Falle zu gewährleisten, daß Rauch, Dampf und Ausdünstungen dort, wo sie entstehen (Küchen, Aborte usw.) abgesaugt werden, bevor sie sich ausbreiten.
(3) Falls die Kochstelle mit dem Wohnraum in Verbindung steht, muß diese mit demselben durch eine breite Öffnung verbunden und mit einer entsprechenden über dem Herd angebrachten elektrischen Entlüftungsvorrichtung oder mit einem Abzug versehen sein.
6.
(1) Das Badezimmer muß mit einer Öffnung nach außen zum Luftaustausch oder mit einer mechanischen Belüftungsanlage versehen sein, die in der Lage ist, einen dreimaligen Luftwechsel in der Stunde zu gewährleisten. Die Luftgeschwindigkeit in den Rohren bzw. Lüftungskanälen darf keinesfalls 12 m/s überschreiten.
(2) In den Badezimmern, welche keine Öffnung nach außen haben, ist der Einbau von Apparaten mit offener Flamme verboten.
(3) In jeder Wohnung muß mindestens ein Badezimmer mit folgenden hygienischen Einrichtungen versehen sein: Abortschale, Badewanne oder Dusche und Waschbecken.
7.
(1) Die für den Bau von Wohnungen verwendeten Materialien, sowie die Ausführung der Bauarbeiten müssen für die Räume ausreichenden Schutz bieten gegen Trittschall, Straßenlärm, Lärm, der durch Anlagen oder Maschinen verursacht ist, die im Gebäude eingebaut sind, sowie gegen Lärm oder Geräusche, die von Nachbarwohnungen oder von Gemeinschaftsräumen oder -flächen herrühren, gewährleisten.
8.
(1) Unbeschadet der Mindestflächen gemäß Artikel 3 muß in bewohnbaren Dachgeschossen über die Hälfte der Fußbodenfläche der einzelnen Räume eine nutzbare lichte Raumhöhe von wenigstens 2,40 m vorhanden sein.
(2) Die Mindesthöhe darf nicht weniger als 1,50 m betragen.
9.
(1) Diese Bestimmungen gelten auch für die Zimmer und Nebenräume bei Gastbetrieben.
1) Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
2) Art. 1 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.
3) Art. 3 wurde ersetzt durch den einzigen Artikel des D.LH. vom 14. Juli 1999, Nr. 40.