Wie vergleiche ich Kostenvoranschläge von verschiedenen Handwerkern?

Bei Handwerkerpreisen gibt es oft erhebliche Unterschiede für ein und die selbe Leistung. Daher sollte man sich mehrere Kostenvoranschläge (Angebote) einholen und dann vergleichen. Dadurch kann oft einiges an Geld eingespart werden.

Keine Preisvorgabe

Die Handwerkerpreise unterliegen keiner Tarifordnung und können somit vom jeweiligen Handwerker frei definiert werden.

Detaillierter Vergleich

Beim Vergleich der Kostenvoranschläge sollte genau geprüft werden, welche Leistungen und Materialien, sowie deren Qualität bei den einzelnen Anbietern enthalten sind. Fehlen Angaben, so sollten diese unbedingt eingeholt werden, damit ein genauer Vergleich möglich ist.

Es kann vorkommen, dass z.B. bei den Fensterangeboten unterschiedliche Fenstermaße angeführt sind bzw. sogar einige Fenster fehlen. Dies wird nur dann rechtzeitig bemerkt, wenn die Angebote im Detail miteinander verglichen werden.
Um zu vermeiden, dass unerwartete Mehrkosten auf einen zukommen, sollte man die Angebote genau kontrollieren.
Auch die technischen Details, wie die Fensterfunktionen (Dreh-Kipp, ...), die Fensterqualität (U-Wert des Rahmens, der Verglasung, Schallschutzwert, luftdichter Einbau, ...) sollten unbedingt angefordert und verglichen werden.
Das Einholen der technischen Details gilt selbstverständlich nicht nur im Fall eines Fensterkaufes, prinzipiell sollten die technischen Details immer im Angebot enthalten sein. Nur dies ermöglicht einen detaillierten Vergleich.

Um zu vermeiden, das das vermeintlich günstigste Angebot durch fehlende Details zum Teuersten wird, sollte dieser Ratschlag unbedingt befolgt werden.

Muster:
Vergleich eines Angebotes für eine Solaranlage

Firma A
Details
Preis Firma B
Details
Preis
Kollektorfläche        
Absorber        
Montage        
Einfassung / Material        
Lieferung        
Frostschutzmittel        
Speicher & Größe        
Solarleitungen        
...............        
Garantie        
Technische Planung        
Beitragsansuchen        

Vertrauen ist gut –
Verträge sind besser!

An dieses Motto sollte man anknüpfen Alle mündlichen Aussagen sollten man sich (detailliert) schriftlich bestätigen lassen. Mündliche Vereinbarungen lassen sich nur schwer nachweisen und im Ernstfall steht Aussage gegen Aussage.
Ein Kostenvoranschlag hat genau den Zweck, beide Parteien vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.
Ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein genauso ausführlicher Werkvertrag sind die Basis für das korrekte Verhältnis zwischen Bauherren und Handwerker.
Beide Dokumente sollten sowohl vom Handwerker / Baufirma, als auch vom Bauherrn unterzeichnet werden!

Wichtiger Hinweis: Führen Sie im Werkvertrag an, dass der genannte Gesamtbetrag als Fixpreis zu betrachten ist.
Weitere Details zu den Werkverträgen und einen Mustervertrag finden Sie hier.

Was tun, wenn trotzdem noch etwas schief läuft?

Sollte trotz aller Vorsicht und schriftlichem Abkommen noch etwas schief laufen, dann hat man als privater Konsument den Schutz von Seiten des Zivilgesetzbuches.
Wurden die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt, oder sind sogar Baumängel aufgetreten, so muss die Firma für den entstanden Schaden aufkommen.

In Abhängigkeit vom entstandenen Mangel und dem Vertragspartner (Handwerker, Architekten oder Handwerker als Unternehmer = eigene Firma) gelten unterschiedliche Fristen für die schriftliche Mängelrüge und den Klageanspruch.

Fristen für Mängelrüge und Gewährleistung:

Wer hat Gewähr
zu Leisten
Was Gewähr-
leistungsfrist
Schriftl. Anzeige
(Mängelrüge)
Klagefrist
Verkäufer der Immobilie Abweichungen
und Mängel
1 Jahr ab Übergabe 8 Tage ab Entdeckung 1 Jahr ab Übergabe
Bauunternehmer / Handwerks-
betriebe: bewegliche Bauteile
Abweichungen
und Mängel
2 Jahre ab Lieferung bzw. Übergabe 60 Tage ab Entdeckung 2 Jahre ab Übergabe
Bauunternehmer / Handwerks-
betriebe: unbewegliche Bauteile
Schwere Baumängel 10 Jahre ab Herstellung
des Werkes
1 Jahr ab Entdeckung 1 Jahr ab der Anzeige
Architekten Abweichungen
und Mängel
1 Jahr ab Übergabe 8 Tage ab Entdeckung 1 Jahr ab Übergabe
des Werkes

Schwere Baumängel sind all jene Mängel, die die Bewohnbarkeit beinträchtigen, auch dann wenn sie nur einen Teil des Gebäudes bzw. der Wohnung betreffen. Die Mängel müssen so schwerwiegend sein, dass sie die Wohnqualität empfindlich stören, wie z.B. Wassereinbrüche, Feuchtigkeit und Schimmel, Risse oder ein schwerer Defekt an der Heizanlage.

Tipp: Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale sind eine Reihe von verschiedenen Musterbriefen für die Mängelrüge enthalten.



Infoblatt WA 105 - Stand 10/2016