Privacy: Die Wahlen im Postkasten

Garant erstellt Regeln zum Datenschutz - Für Anrufe, Sms, Fax, Mms und E-Mails Zustimmung des Empfängers erforderlich

Was derzeit und in den nächsten Wochen aus dem häuslichen Postkasten lugt, gleicht einer Lawine aus Gesichtern und Parteisymbolen. Die Gemeinderatswahlen schlagen im Postkasten genauso zu, wie auf dem Handy in Kurznachrichtenform und in der Mailbox des Computers. Um die BürgerInnen und deren persönliche Daten zu schützen, hat die Datenschutzbehörde nun klare Regeln in punkto Wahlen erstellt.

Mit Verordnung des Garanten für Datenschutz vom 3. März 2005 (Amtsblatt der Republik Nr. 64 vom 18/03/05) wurden auf der Grundlage des Datenschutzkodex (GvD 196/2003) die Regeln für wahlwerbende KandidatInnen und Parteien bestätigt bzw. gefestigt ( „Disposizioni in materia di comunicazione e di propaganda politica“ vom 12/2/04). Damit wird – zumindest auf dem Papier – den auch bei der Verbraucherzentrale öfters beklagten aggressiven Propagandaaktionen in Wahlzeiten ein Riegel vorgeschoben: um die WählerInnen durch die mit ihnen direkt in Kontakt stehenden Kanäle erreichen zu können, ist ihre Zustimmung erforderlich.
Im Klartext heißt das: Propaganda mittels Handy, Fax, Sms, Mms und e-Mail darf nur mehr mit der vorherigen Zustimmung des Empfängers erfolgen. Dies hat die Datenschutzbehörde festgelegt.

Eine Ausnahme bildet allerdings die Wahlwerbung, die mittels Postkasten ihren Weg zu den WählerInnen findet. Hier ist die Zustimmung der EmpfängerInnen bis zum 30. Juni 2005 nicht nötig, zumal der Garant die Kandidaten und Parteien aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwandes von der Einholung der Zustimmung enthoben hat. Nach diesem Stichtag wird die Einholung der Zustimmung in jedem Fall pflichtig!

In jedem Fall dürfen ausschließlich Daten verwendet werden, die öffentlichen Registern (Telefonbüchern, Berufsalben, usw.), entnommen wurden. Nicht legal ist es, die Daten jener zu verwenden, die beispielsweise in einen Sportverein, eine Nonprofitorganisation oder einen Kategorienverband eingeschrieben sind. Zu Wahlzwecken nicht benutzt werden dürfen Wahllisten von Sektionen, die bereits in Wahllokalen benutzt wurden und auf denen Daten jener Personen festgehalten wurden, die gewählt haben. Ebenso ist es StimmzählerInnen und ListenvertreterInnen untersagt, Daten von NichtwählerInnenn zu sammeln.

Wenn die betroffenen BürgerInnen innerhalb 30. September 2005 informiert werden, können Parteien und Kandidaten die gesammelten Daten auch nach der Wahl und unter Ergreifen angemessener Sicherheitsmaßnahmen aufbewahren. Andernfalls müssen sie die Daten innerhalb dieses Termins zerstören. In jedem Fall besteht das Recht, den bereits gegebenen Konsens jederzeit zu revidieren. Sollte in den vorgesehenen Fällen nicht die erforderliche Zustimmung der Bürger eingeholt worden sein, oder nicht über den Zweck informiert worden sein bzw. seitens der Partei oder dem Kandidaten auf die Forderung keine angemessene Antwort erfolgen, empfiehlt die Verbraucherzentrale den Betroffenen, sich, wie vom Datenschutzkodex vorgesehen, an die Gerichtsbehörde zu wenden oder beim Garanten (www.garanteprivacy.it) eine Beschwerde einzureichen.

Die Verbraucherzentrale teilt den KonsumentInnen und vor allem den "Wahlwerbern" ohne Empfängeradresse außerdem mit, dass in den Postkästen mit dem gelben Aufkleber "Keine Sendungen ohne Adresse einwerfen" keine unadressierten Flugblätter verteilt werden dürfen.


Info, 04-2005