Stromrechnung jetzt 10 Jahre lang aufbewahren
Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) gibt Tipps zu Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Verbraucheralltag

Mit der Zahlung der Stromrechnung von Juli 2016 ist die empfohlene „Lebensdauer“ der Stromrechnungen von 5 auf 10 Jahre verdoppelt worden. Denn mit der Anlastung der Fernsehgebühr auf der Stromrechnung gilt für diese die Aufbewahrungsfrist wie sie für Abgaben laut Zivilgesetzbuch vorgesehen ist: 10 Jahre.

Steuerunterlagen, Verträge, Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge – welche Aufbewahrungsfristen gibt es und was bedeutet Verjährung, das fragen sich viele Verbraucher, wenn die Papierstapel im hauseigenen Büro zu hoch werden. Das Problem besteht darin, dass es ohne die Originalunterlagen zum Beispiel nicht möglich ist bei eventuellen erneuten Zahlungsaufforderungen den Beweis der bereits getätigten Zahlung anzutreten. Daher sollten in der Regel die Papierversion (diese ist zu bevorzugen) oder eventuell die digitale Kopie aufbewahrt werden. Die Verjährungsfrist kann nach Art der jeweiligen Forderung variieren, die allgemeine Verjährung beträgt laut Zivilgesetzbuch zehn Jahre. Verjährung bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Beim Kauf von Neuwaren, wie Möbel, Schuhe, Kleidungsstücke, Haushalts- und Unterhaltungselektronik, so genannte Verbrauchsgüter, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Übergabe. Im Falle eines Mangels benötigt man zur Reklamation einen geeigneten Nachweis darüber, wann und wo die Sache gekauft wurde, am besten einen Kassenbon. Deshalb sind in diesem Fall die Belege mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Oftmals sind die Kaufbelege auf Thermopapier gedruckt, das in der Regel sehr schnell verblasst. "Deshalb besser eine haltbare Kopie dieser Belege anfertigen", rät Walther Andreaus, der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol. Auch beim Kauf im Internet sollten online geschickte Rechnungen gut gespeichert oder am besten ausgedruckt werden.

Auch bei Handwerkerrechnungen gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese sind also mindestens 10 Jahre aufzuheben.

Versicherungspolicen von Versicherungen, die noch laufen, sind ohnehin abzuheften. Jede Beitragsabrechnung muss aber nicht aufgehoben werden. Wichtig ist, die Versicherungsbedingungen und ggf. erfolgte Nachträge sowie die letzten Zahlungsbelege aufzubewahren.


Wie lange sollte man Rechnungen und Dokumente aufbewahren?

Arbeitsbuch und Arbeitsverträge für immer
Ärztliche Dokumente für immer
Autosteuer (Zahlungsbeleg) 3 Jahre nach Fälligkeit, empfohlen mindestens 5 Jahre
Baugenehmigungen für immer
Darlehen (Zahlungsbeleg für Ratenzahlungen) für immer
Fernsehgebühr (Stromrechnungen) 10 Jahre
Gerichtsurteile für immer
Kassebelege für Einkäufe 26 Monate (gelten auch für Garantierechte), bei Belegen aus chemischem Papier besser eine Kopie machen, da diese nicht so lange lesbar bleiben.
Kaufverträge, Besitzscheine für Häuser... für immer
Kondominiumspesen (Zahlungsbelege) 5 Jahre, für außerordentliche Kondominiumspesen 10 Jahre
Kontoauszüge 10 Jahre
Lohnstreifen für immer
Mietverträge für immer
Mieten (Zahlungsbelege) 5 Jahre
Notarsakte für immer
Ratenzahlungen 5 Jahre
Rechnungen aus der Gastronomie 6 Monate
Rechnungsbelege für Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) Zahlungen 5 Jahre ab dem Folgejahr
Rechnungen für Gas, Müllabfuhr... 5 Jahre vom Gesetz vorgeschrieben, 10 Jahre empfohlen
Rechnungen Strom 5 Jahre (empfohlen 10 Jahre), ab Juli 2016 mit Anrechnung der Fernsehgebühr 10 Jahre
Rechnungen von Handwerkern mindestens 10 Jahre empfohlen
Rechnungen von Freiberuflern 3 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung
Renten-Beiträge (INPS, Lohnstreifen...) für immer
Schulgeld und Abo im Fitnessstudio 1 Jahr, empfohlen 5 Jahre
Schulzeugnisse für immer
Steuererklärungsunterlagen Bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Hinterlegung der Steuererklärung. Im Falle von Steuervergünstigungen für Sanierungs- und Energiesparmaßnahmen oder Möbelbonus, ist die entsprechende Dokumentation zu den Kosten für 15 Jahre aufzubewahren, nachdem der Steuerabzug auf 10 Jahre zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.
Telefonrechnungen für Festnetz und Mobiltelefon 10 Jahre empfohlen
Trauungsakte, Scheidungsakte... für immer
Verkehrsstrafmandate 5 Jahre
Verlustanzeigen für immer
Versicherungen (Zahlungsbelege) 1 Jahr nach Fälligkeit, falls die Zahlungsbelege (z.B. bei Lebensversicherungen) bei der Steuererklärung verwendet wurden, müssen diese für 5 Jahre aufbewahrt werden

Tipps:
Generell wird empfohlen, Zahlungsbelege vorsichtshalber 2-3 Jahre länger aufzubewahren, da es bei der Auslegung gewisser Verjährungsfristen unterschiedliche Interpretationen gibt.
Erfolgt eine Zahlung über die Bank, ist es empfehlenswert, auch die Kontoauszüge, auf welchen die Zahlung aufscheint, aufzubewahren. Nicht zu vergessen ist auch, dass bei einer Mahnung (die ordnungsgemäß zugestellt wurde) die Verjährungsfrist erneut ab dem Zeitpunkt der Mahnung zu laufen beginnt.

Bitte beachten Sie, dass diese Mitteilung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Medien-Information
Bozen, 27.09.2016