Sanierungsmöglichkeit für Steuerbonus bei „Mini-Kondominien“: innerhalb 30. September 2015 eigene Steuernummer beantragenWas ist ein Mini-Kondominium? Man spricht von einem „Mini-Kondominium“, wenn ein Gebäude aus weniger als neun Wohneinheiten besteht, und mehr als einen Besitzer hat. Für diese Gebäude besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Verwalter zu ernennen. Es war normalerweise auch nicht Pflicht, für diese Kondominien eine eigene Steuernummer zu beantragen. Instandhaltungsarbeiten und Steuerbonus Dies ändert sich jedoch, wenn am Mini-Kondominium Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten durchgeführt werden, die das Gesamtgebäude betreffen. Hier besteht das Anrecht auf einen Steuerabsetzbetrag, sofern vor Beginn der Arbeiten beim Steueramt eine eigene Steuernummer für dieses Mini-Kondominium beantragt wird, die jeweiligen Rechnungen auf das Kondominium ausgestellt werden und die Bankeinzahlung unter Angabe dieser Steuernummer des Kondominiums getätigt wird (vgl. Rundschreiben Nr. 11/E vom 21. Mai 2014, Rundschreiben Nr. 57/E vom 24.2.1998 sowie Gesetz Nr. 449/1997). Steuerposition berichtigen Leider war diese Regelung vielen Steuerzahlern nicht bekannt, wodurch sie für im Jahr 2014 getätigte Baumaßnahmen diesen Steuerbonus verloren hätten. Die Agentur der Einnahmen bietet nun mit Erlass vom 27. August 2015 Nr. 74 zumindest für 2014 eine Sanierungsmöglichkeit an. Der Steuerabsetzbetrag wird zuerkannt, auch wenn die Zahlung direkt von den Miteigentümern an die jeweiligen Firmen mit Angabe der eigenen Steuernummer geleistet worden ist, unter folgender Voraussetzung:
Fristen beachten! Das bedeutet, dass in der Steuererklärung (UNICO PF 2015) innerhalb 30. September 2015 im Feld über Sonderausgaben die Steuernummer des Kondominiums aufscheinen muss. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung mit Vordruck 730/2015 abgegeben haben, können bis 26. Oktober 2015 zu diesem Zweck noch eine Ergänzungsmeldung machen. Also, aufgepasst! Wer sich in einer oben beschriebenen Situation befindet, sollte die von der Agentur der Einnahmen vorgeschlagene Sanierungsmöglichkeit dringend angehen und rechtzeitig alle notwendigen Schritte tätigen, um diese Steuerabsetzbeträge nicht zu verlieren. Dies gilt für Instandhaltungs- bzw. Umbauarbeiten jeder Art (auch bei energetischer Sanierung), die am Gesamtgebäude ausgeführt werden, wenn man die Steuerabsetzbeträge beanspruchen will und dafür alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Leider betrifft die Sanierungsmöglichkeit nur das Jahr 2014. Für die vorhergehenden Jahre hängt über den SteuerzahlerInnen immer noch ein „Damoklesschwert“. Medien-Information Bz, 09.09.2015 |
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