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Werbesendungen für Kleidung
Aufsichtsbehörde verhängt Strafe für Verhinderung des Rücktritts
Nach zahlreichen Meldungen von VerbraucherInnen hatte die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) die Firma Orchidea srl von Federica Pisana der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) gemeldet, da diese Firma den VerbraucherInnen, die von ihrem Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen wollten, nicht wenige Hindernisse in den Weg legte, und in Bezug auf den Rücktritt vom Vertrag bei Fernabsatzverträgen irreführende Informationen verbreitet hatte.
Viele VerbraucherInnen hatten uns letztes Jahr berichtet, sie hätten nach einer Werbesendung im Fernsehen Kleidung bestellt, jedoch wären die gelieferten Stücke nicht die bestellten gewesen. Daher wollten sie von ihrem Recht auf Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen, indem sie einen diesbezüglichen Einschreibebrief mit Rückantwort schickten und die Ware zurück sandten, so wie vom Gesetz vorgesehen. Als sie daraufhin die Rückgabe der bezahlten Kaufpreise forderten, gab die Gesellschaft keinerlei Antwort mehr, und nur durch Eingreifen der VZS konnten die Fälle gelöst werden.
“Die Aufsichtsbehörde schreibt in ihren Bewertungen, dass die fehlende Rückzahlung des Kaufpreises ein schweres und gravierendes Hindernis bei der Ausübung der Rechte im Rücktrittsfall ist“ erklärt Paola Francesconi, Beraterin der Verbraucherzentrale. „Die Firma hatte, nachdem sie sich anfänglich kooperativ zeigte, den VerbraucherInnen den Kaufpreis nicht erstattet: in den meisten Fällen zwischen 100 und 200 Euro“. Die Aufsichtsbehörde stufte diese Geschäftspraktik als unlauter ein, und verhängte eine Strafe von 5.000 Euro.
Letztes Jahr hatten die VerbraucherInnen bei TV-Käufen 10 Tage Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Waren zurückgeschickt werden mussten; die Firma hatte dann 30 Tage Zeit, den Kaufpreis zu erstatten (seit Juni 2014 wurden diese Fristen abgeändert: die VerbraucherInnen haben 14 Tage Zeit für den Rücktritt, und die Firma hat ab Erhalt des Rücktritts 14 Tage Zeit, das Geld zu erstatten).
Unser Tipp: bei TV-Käufen hat man – außer es handelt sich um maßgefertigte Ware! – immer 14 Tage Zeit, um vom Vertrag zurückzutreten, und keine Vertragsklausel kann das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises einschränken. Bei größeren Anschaffungen zahlt es sich außerdem stets aus, zuerst verschiedene Angebote einzuholen und diese gut zu vergleichen. Im Falle des Falles steht die VZS mit Rat und Hilfe zur Seite.
Medien-Information
Bozen, 26.01.2015
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