Verhalten im Falle eines Autoschadens

  • Kein Formular (sog. europäischer Unfallbericht oder blaues Formular) unterschreiben, wenn Sie mit dem Geschriebenen nicht völlig einverstanden sind und/oder Sie verwirrt und unter Schock stehen. Seien Sie sehr exakt bei der Aufzeichnung des Unfallherganges auf dem Formular, im nachhinein stellt sich häufig heraus, dass die Beschreibung zu ungenau war und deshalb der Schaden geteilt wird.
  • Bei Unfällen mit Verletzten bzw. mit großem Sachschaden sollte das Auto auf keinen Fall verstellt werden (Achtung, Unfallstelle absichern!). Rufen Sie die Polizei und bestehen Sie auf Ausfertigung eines Protokolles über den Unfallhergang (nicht nur Aufnahme der Daten der Beteiligten!) vor allem dann, wenn die Gegenpartei die Identität nicht bekanntgeben will, wenn die Gegenpartei ein Nicht EU-Bürger ist oder, wenn es keine Zeugen gibt.
    Bei leichten Auffahrunfällen (z. B. Stoßstange eingedrückt, Spiegel beschädigt...) auf verkehrsreichen Straßen muss das Auto verstellt werden, wenn es den Verkehrsfluss behindert. Eine Behinderung des Verkehrsflusses wird mit einer Verwaltungsstrafe von 38,00 bis 155,00 Euro belegt.
  • Besorgen Sie sich die Anschrift allfälliger Zeugen oder Zeuginnen. Vor allem im Gerichtsverfahren sind deren Aussagen häufig ausschlaggebend.
  • Melden Sie den Schaden der eigenen Versicherung innerhalb von 3 Tagen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort oder lassen Sie sich eine Empfangsbestätigung geben.

Die Entschädigung kann auf zwei Arten erfolgen:

a) "Die Direkte Schadensauszahlung"

Die/der Versicherte, die/der den Unfall nicht oder nur zum Teil verschuldet hat, erhält die Entschädigung direkt von ihrer/seiner Versicherungsgesellschaft.
Das Verfahren wird bei all jenen Unfällen angewandt, in die nur zwei in Italien zugelassene und versicherte Fahrzeuge verwickelt sind; PKWs, LKWs, Motorräder usw. sowie bei Kleinmotorrädern mit neuem Kennzeichen (eingeführt mit 14.07.2006).

Für Sachschäden am versicherten Fahrzeug oder den darin beförderten Sachen gibt es keine Begrenzung; für Personenschäden, die der Fahrzeuglenker erlitten hat, wird die direkte Auszahlung allerdings nur bis zu einer Dauerinvalidität von 9% vorgenommen. Anders verhält es sich bei der Haftung des Personenschadens der mitfahrenden Personen. Diese werden ohne Begrenzung entschädigt (Art. 141 des Versicherungskodex, Jänner 2006 in Kraft getreten).

Der ausgefüllte Unfallbericht muss entweder persönlich abgegeben werden (schriftliche Bestätigung verlangen!), oder per Einschreibebrief mit Rückantwort, Fax oder E-Mail (wenn dies in Ihren Versicherungskonditionen vorgesehen ist) so schnell wie möglich an Ihre Versicherungsgesellschaft gesendet werden.
Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft den Ort mit, an dem Ihr Fahrzeug für die Schadensbewertung begutachtet werden kann.

Ihre Versicherungsgesellschaft muss Ihnen jegliche Hilfe und Unterstützung zur Verfügung stellen, damit Sie Ihr Recht auf Schadenersatz voll durchsetzen können. Die eigene Versicherungsgesellschaft ist somit mitverantwortlich für die Abwicklung des Schadenersatzes, und eine Nichteinhaltung dieser Normen kann zu einer Mithaftung der Gesellschaft bei fehlender, mangelhafter oder verspäteten Schadensauszahlung führen.

Ihre Versicherungsgesellschaft muss ein Angebot für die Schadensersatzzahlung machen:
  • innerhalb von 30 Tagen: für Sachschäden, wenn der Unfallbericht von beiden Fahrern unterschrieben wurde;
  • innerhalb von 60 Tagen: für Sachschäden, wenn der Unfallbericht nicht von beiden Fahrern unterschrieben wurde;
  • innerhalb von 90 Tagen: für Personenschäden.
Wenn Sie mit dem Angebot zufrieden sind und es akzeptieren, ist Ihre Versicherungsgesellschaft verpflichtet, Ihnen die Summe innerhalb von 15 Tagen auszuzahlen.

Wenn Sie mit dem Angebot nicht zufrieden (unterschreiben Sie keinesfalls eine Abfindungserklärung!), können Sie mittels Einschreibebrief mit Rückantwort bei der eigenen Versicherungsgesellschaft Beschwerde einreichen:
  • a) indem Sie selbst schreiben
  • b) oder über eine Verbraucherschutzorganisation (z.B. Verbraucherzentrale Südtirol).
Verstreichen (a) 30 bzw. (b) 15 Tage, ohne dass Sie eine Antwort erhalten (wie vom Schlichtungsabkommen ANIA/Verbraucherschutzorganisationen vorgesehen), kann eine Schlichtung beantragt werden. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann der Rechtsweg eingeschlagen werden.

Musterbrief

b) Schadenersatzforderung an die gegnerische Versicherung

Dieses Verfahren wird immer dann angewandt, wenn die Modalitäten des Unfalls nicht in die der direkten Schadensauszahlung fallen (z.B. Verkehrunfall mit 3 Unfallparteien). Der Schadenersatz wird von der Versicherung des Schuldigen geleistet.

  • Schicken Sie also den Antrag auf Schadenersatz mittels eingeschriebenen Brief an die gegnerische Gesellschaft.
  • Häufig vermittelt die eigene Gesellschaft einen Anwalt mit dem Hinweis, dass seine Honorarnote von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden würde. Bitte Vorsicht: wenn Sie Recht bekommen, zahlt die gegnerische Versicherung die Anwaltsspesen (belaufen sich in der Regel auf ca. 10% der ausgezahlten Summe ); sollten Sie aber nicht Recht bekommen, müssen Sie dafür aufkommen! Wichtig: Die gegnerische Versicherung zahlt die 10% Anwaltsspesen zuzüglich Ihrer Entschädigung; kontrollieren Sie also, dass der Anwalt die 10% nicht doppelt kassiert (einmal von der gegnerischen Versicherung und dann nochmals von Ihnen)!
  • In der Regel beauftragt die gegnerische Versicherung einen Gutachter, das Auto zu besichtigen. Der Geschädigte muss das Auto für mindestens 8 Tage zur Verfügung stellen (Ort in der Schadensmeldung angeben oder eigenes Schreiben, Fax). Sollte der Gutachter das Auto nicht besichtigen, kann es repariert werden, der Mechaniker muss aber in jedem Fall ordentliche Fotos machen, die ersetzten Teile aufbewahren und eine Liste mit den Beschädigungen anfertigen, damit der Gutachter ein nachträgliches Gutachten erstellen kann.
  • Die Rechnung bzw. der Kostenvoranschlag müssen der Versicherung abgegeben werden. Zur Quantifizierung des Schadens siehe unten.
  • Bei Personenschäden: Bei Unfällen mit Personenschäden muss der Versicherungsgesellschaft eine ärztliche Bestätigung abgegeben werden, aus der die Anzahl der arbeitsunfähigen Tage und eine eventuelle vorhandene Invalidität hervorgeht. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinausziehen, müssen die ärztlichen Bestätigungen unbedingt ununterbrochen sein! Zur Quantifizierung des Schadens siehe unten.
    Sollte der Gutachter der Versicherung einen niedrigeren Invaliditätsprozentsatz festlegen, ist die einzige Möglichkeit ein Privatgutachten von einem gerichtlich beeideten Gutachter erstellen zu lassen und dieses dann in der Versicherung abzugeben und sich zu einigen.
  • Sind Sie mit der angebotenen Summe nicht einverstanden, unterschreiben Sie auf keinen Fall die Abfindungserklärung und es bleibt Ihnen nur noch der ordentliche Gerichtsweg.
Musterbrief

Quantifizierung des

Sachschadens

Personenschadens

Verjährungsfrist

Bei Autohaftpflichtschäden: 2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat (Art. 2947 ZGB).


Bozen, 08/2010