Feuer- und Diebstahlversicherung: Wie wird der Schaden berechnet?


Wichtig ist, eine Anzeige bei einer öffentlichen Behörde zu machen unter genauer Angabe der gestohlenen bzw. beschädigten oder vernichteten Gegenstände und deren Wert. Eine Kopie der Anzeige ist bei der eigenen Versicherungsagentur abzugeben.

Es obliegt dem Geschädigten zu beweisen, dass der Schaden von der Versicherungspolice gedeckt ist und welchen Wert die Sachen hatten (am besten zu belegen mit Rechnungen, Fotos, Katalogen...).
Weiters darf der Versicherte nichts am Tatort verändern, sämtliche auch beschädigten Teile müssen aufbewahrt werden. Weiters sollten unbedingt Fotos gemacht werden.

Ein Gutachter der Versicherung besichtigt und schätzt den Schaden.

Wie wird entschädigt?

  • Beim Gebäude: entschädigt werden die Kosten der Renovierung bzw. des Wiederaufbaus, ohne Berücksichtigung des Marktwertes (Lage des Gebäudes usw.). Achten Sie auf die Proportionalklausel, d. h. ihr Gebäude darf nicht unterversichert sein!

  • Bei der Einrichtung: in der Regel entspricht die Entschädigung dem Wert, den die beschädigten Sachen zum Zeitpunkt des Brandes bzw. des Diebstahls hatten, außer die Versicherung wurde zum Neuwert abgeschlossen. In diesem Fall entspricht die Entschädigung entweder der Reparatur oder, wenn diese nicht möglich ist, dem Ersatz von neuen Gegenständen gleicher Qualität. Wurde zum Vollwert versichert, wird die Proportionalklausel angewandt, beim absoluten Erstrisiko hingegen fällt diese weg, es wird also nicht auf den Gesamtwert der Einrichtung geschaut.

Verjährung:

2 Jahre ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat (Art. 2952 BGB).


Bozen, November 2008