Einseitige Abänderungen des Zinssatzes auf Bankkonten: Banken müssen gewisse Regeln einhalten!


In diesen Tagen wandten sich einige VerbraucherInnen an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), die von ihrer Bank die Nachricht erhalten hatten, dass der Habenzinssatz auf den Kontokorrenten abgesenkt wird. Die VerbraucherInnen wollten wissen, ob diese Mitteilung den Vorgaben entspräche.

Mitteilungen über weniger ausbezahlte Zinsen – und nichts anderes bedeutet eine Senkung des Habenzinssatzes – sind niemals wirklich willkommen. Da die Banken hier genaue Auflagen des Gesetzgebers befolgen müssen, kann es auch vorkommen, dass sie auf den ersten Blick etwas unverständlich erscheinen. Der Gesetzgeber sagt nämlich, dass die Bank ihren KundInnen die Abänderung anbieten muss, und dass die KundInnen, sofern nicht einverstanden, innerhalb von 60 Tagen zu den alten Bedingungen aus dem Vertrag aussteigen können.

Doch neben dieser eher formellen Vorgabe schreibt das Bankeneinheitsgesetz auch Konkreteres vor. Ändert nämlich die Bank einen ihrer Zinssätze aus „geldpolitischen Gründen“, so muss dies auch den jeweils anderen betreffen. Im Klartext: wenn ich weniger Zinsen auf dem Konto erhalte, muss ich im Falle von Schulden auf dem Konto auch weniger bezahlen.

Bei einigen der derzeit versandten Mitteilungen von lokalen Banken scheint man sich einige Mühe gemacht haben, genau dieses zu vermeiden. Obschon in den Briefen von Leitzinsätzen und Staatspapieren die Rede ist, vermerkt die Bank ein paar Absätze weiter unten, dass es sich nicht um eine Änderung „aus geldpolitischen Gründen“ handelt. Die Frage, ob mit dieser Aussage allein die gleichzeitige Senkung des Sollzinssatzes (also der auf die Minusbeträge im Kontokorrent angewandte Zinssatz) vermieden werden soll, stellt sich fast von selbst.

KonsumentInnen, aber auch UnternehmerInnen, deren Konto sich derzeit im Minus befindet, und die eine solche Mitteilung erhalten haben, ist anzuraten, auf die gleichzeitige Senkung des Sollzinssatzes von Seiten der Bank zu pochen.

VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus kann den Unmut der Korrentisten gut nachvollziehen: „Es ist klar, dass man sich ärgert, wenn einem Mitteilungen ins Haus flattern, mit denen die Zinsen von einem Minimum praktisch auf Null gesenkt werden. Viele VerbraucherInnen fragen sich wohl auch, ob hier etwa auf ihren Schultern der Jahresgewinn der Bank etwas angehoben werden soll. Wir werden jedenfalls den Fall den zuständigen Stellen zur Begutachtung vorlegen.“

Wann dürfen die Banken die Zinssätze einseitig abändern?

Bei zeitlich begrenzten Verträgen (also z.B. Darlehen) dürfen die Rahmenbedingungen der Zinssätze nicht geändert werden; wenn z.B. die Zinssatzklausel „Euribor 3 Monate + 3%“ vorsieht, kann die Bank diese nicht einseitig in „Euribor 3 Monate + 5%“ abändern.
Bei zeitlich unbegrenzten Verträgen (wie z.B. Kontokorrenten) dürfen die Zinssätze mit den oben beschriebenen Auflagen einseitig geändert werden.


Medien-Information
Bozen, 04.09.2015