Lidl: werden die Vorgaben zur Gewährleistung eingehalten?
Antitrust eröffnet Ermittlungsverfahren auf Hinweis der VZS


Die großen Discountketten verkaufen nicht nur Lebensmittel. Sie bieten in der Regel auch eine großes Sortiment an Elektroartikeln und Haushaltsgeräten an. Wird ein mangelhaftes Produkt erworben, kommen die Bestimmungen des Verbraucherschutzkodex in Bezug auf die Vertragskonformität zur Anwendung: den VerbrauerInnen steht die Reparatur oder der Austausch des Produktes durch den Verkäufer zu, und zwar ohne zusätzliche Kosten.

In der Praxis jedoch wissen viele KonsumentInnen nicht, dass Sie sich direkt an die Verkaufsstelle wenden müssen, um den Austausch oder die Reparatur des fehlerhaften Produktes einzufordern. Oftmals werden Sie sogar von den Verkäufern selbst an die im „Garantiezertifikat“ angegebene Kundendienststelle verwiesen. Dieses Zertifikat, welches dem verkauften Produkt beigelegt wird, stellt jedoch lediglich eine herkömmliche, zusätzliche Garantie da, welche die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren weder ausschließt noch in irgendeiner Weise beschränkt.

So ist es einem Konsumenten ergangen, der sich an die Verbraucherzentrale gewendet hat, nachdem sein bei Lidl erworbenes Elektrogerät bereits nach ein paar Monaten defekt war. Der Konsument hatte sich zuvor an die Verkaufsstelle von Lidl gewandt, um eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung einzufordern. Dort wurde er jedoch angewiesen, die im Garantiezertifikat angegebene Servicenummer des Herstellers anzurufen. Das mangelhafte Produkt wurde vom Verkäufer demnach nicht in Empfang genommen, und unter der angegebenen Servicenummer war auch nach unzähligen Versuchen niemand zu erreichen.

Die Verbraucherzentrale hat zum einen die Verkaufsstelle von Lidl zur Erbringung der geschuldeten Leistung angehalten (der Konsument wurde letztendlich entschädigt) und zum anderen der Antitrust-Behörde die unlautere Geschäftspraktik von Lidl Italia Srl gemeldet.

Auf diesen Hinweis hin wurde von der Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen Lidl eröffnet (Nr. PS 9230). Durch dieses soll geklärt werden, ob sich der Discounter den KonsumentInnen gegenüber richtig verhalten hat, was die Informationspflicht zur gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren betrifft, für Produkte, welche keine Lebensmittel sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens soll festgestellt werden, ob die Informationen des Verkaufspersonals darüber, wer die Garantieleistung zu erbringen hat (insbesondere die Aufforderung sich direkt an den Hersteller zu wenden), als irreführend zu betrachten sind und geeignet, die KundInnen davon abzuhalten, ihre Rechte in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.

Hinzu kommt, dass auf der Homepage www.lidl.it nur Informationen zur vertraglichen Garantie (Dauer: 30 Tage) von Lidl selbst zu finden sind. Das Fehlen von Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung könnte so die VerbraucherInnen zur Falschannahme verleiten, dass es nach Ablauf der oben genannten vertraglichen Garantie nicht mehr möglich sei, sich im Falle eines mangelhaften Produkts an den Verkäufer zu wenden.

Laut Aufsichtsbehörde könnte diese Falschinformation zusammen mit der Weigerung, die gesetzliche Gewährleistung zu erbringen (indem die KonsumentInnen dazu angewiesen werden, sich direkt an den Hersteller zu wenden und oder an den Kundendienst von Lidl), eine starke Einschränkung für die KonsumentInnen darstellen in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte im Falle von Konformitätsmängeln.

Lidl Italia Srl muss der Aufsichtsbehörde nun alle Meldungen seit 2010 bezüglich defekter Produkte und die vollständige Dokumentation, wie diese Reklamationen bearbeitet wurden, aushändigen. Zudem muss der Betrieb für die Bemessung einer eventuellen Geldstrafe die letzte Bilanz vorlegen.

Die KonsumentInnen sind dazu aufgefordert, weitere Verstoße von Lidl Italia Srl der Verbraucherzentrale zu melden oder direkt Anzeige bei der Aufsichtsbehörde für Konkurrenz und Markt zu machen.


Medien-Information
Bozen, 17.12.2013