300.000 € Strafe für LIDL wegen Nichteinhaltung der Auflagen zur Gewährleistung


„Erneut konnten dank unserer Meldungen die Rechte der VerbraucherInnen gestärkt werden“ meint Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS). Die Untersuchung der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt kam zum Ergebnis, dass die Auflagen zur gesetzlichen Gewährleistung zugunsten der VerbraucherInnen für Nicht-Lebensmittel in den Geschäftsstellen von LIDL nicht eingehalten wurden.

Die Meldung geht von der Erfahrung eines Verbrauchers aus, dem ein defektes Produkt nicht repariert wurde. Dank unserer Intervention wurde ihm der Kaufpreis rückerstattet; außerdem meldeten wir die Umstände als mögliche unfaire Handelspraktik an die Aufsichtsbehörde.

Diese stellte fest (Bollettino n. 20 vom 19. Mai 2014), das insbesondere folgende Elemente nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen:
  • i) sowohl auf der Website www.lidl.it als auch in den Geschäftsstellen wurden den VerbraucherInnen mangelhafte bzw. unklare Informationen über die gesetzliche Gewährleistung gegeben, und zwar in Bezug auf den Inhalt, die Dauer, die Begrenzungen und die Bedingungen der Assistenz nach dem Verkauf;
  • ii) auf der Website www.lidl.it wurden, bei der Beschreibung der vertraglichen Gewährleistung von Lidl („Geld-Zurück-Garantie innerhalb von 30 Tagen“) keine Informationen über die gesetzliche Gewährleistung angegeben;
  • iii) die Art und Weise, auf welche die gesetzliche Gewährleistung angeboten wurde, und insbesondere die Tatsache, dass die VerbraucherInnen an die Service-Center weitergeschickt wurden, in dem man ihnen in Aussicht stellte, dies mache für sie die Reparaturen einfacher und schneller, sowie die Weigerung, in den Filialen die defekten Produkte zur Reparatur anzunehmen.

Die VZS steht für Informationen und Beratungen zur Gewährleistung zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 28/05/2014