Antitrust verhängt Strafe von 205.000 Euro über Telefon-Krediteintreiber GE.RINach zahlreichen Meldungen von erbosten VerbraucherInnen hat die Verbraucherzentrale Süditrol Ende 2013 die Krediteintreibungs-Gesellschaft „GE.RI Gestione Rischi srl“ der Antitrustbehörde gemeldet. Die Gesellschaft hatte den VerbraucherInnen aggressive und nicht korrekte Zahlungssaufforderungen geschickt. Insbesondere verlangte GE.RI, im Auftrag vor allem von Telefonbetreibern, durch Briefe, E-Mail, SMS, Anrufe oder durch Anfragen um Rückruf an eine Nummer mit Mehrkosten, die Zahlung von bereits beanstandeten Rechnungsbeträgen, oder von Beträgen, die nur vermeintlich geschuldet oder gar schon verjährt waren. Im Extremfall drohte GE.RI bei Nichtzahlung mit Klagen vor Gericht, oder drohte den VerbraucherInnen an, einen Beauftragten an deren Arbeitsplatz vorbeizuschicken. Die Antitrustbehörde hat nun entschieden, dass dieses Verhalten nicht korrekt sondern aggressiv ist, und hat eine Strafe von 205.000 Euro verhängt. Die Geschäftspraxis verstößt insbesondere gegen die berufliche Sorgfaltspflicht, und ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der VerbraucherInnen wesentlich zu verzerren. Die Wirkungen der Zahlungsaufforderungen wurden nämlich dermaßen verfälscht dargestellt, dass die VerbraucherInnen Entscheidungen trafen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Irreführend ist das Verhalten, weil den VerbraucherInnen die Einleitung von Gerichtsverfahren vorgegaukelt wurde, und aggressiv, weil die VerbraucherInnen aufgrund der bescheidenen Summen, über welche die Zahlungsaufforderungen lauteten, dazu verleitet wurden, diese zu begleichen, um weiteren Folgen zu vermeiden. Die Aufsichtsbehörde hat auch die Tatsache als aggressiv und irreführend eingestuft, dass die Betroffenen sich an eine gebührenpflichtige Sondernummer mit Mehrkosten wenden mussten, auch um nur einfache Informationen über den Grund der Zahlungsaufforderung zu erhalten, und dies auch, wenn die Summe de facto gar nicht geschuldet war. „Wir sind äußerst zufrieden mit dieser Entscheidung der Antitrust-Behörde“ heißt es aus der VZS. „Wir möchten die VerbraucherInnen jedoch daran erinnern, dass im Bereich der Telefonie eine nicht bezahlte Summe, die ordnungsgemäß beanstandet wurde, nicht vor Gericht eingefordert werden kann, bevor nicht eine Schlichtung durchgeführt wurde – entweder vor dem Landesbeirat für Kommunikationswesen oder über ein paritätisches Schlichtungsabkommen, welchem die Verbrauchervereinigungen beigetreten sind. Diese Verfahren sind weder kompliziert, noch bringen sie für die VerbraucherInnen Kosten mit sich.“ Medien-Information Bozen, 08.08.2014 |
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