Stabilitätsgesetz 2016:
Was tut sich in Sachen Immobilien?


Das Stabilitätsgesetz 2016 hat für das gesamte Jahr 2016 die Steuerboni von 65% für die energetische Sanierung und die Maßnahmen zur Erdbebensicherheit sowie von 50% für die Sanierungsarbeiten verlängert. Ebenso verlängert wurde der sogenannte Möbelbonus. Diese Verlängerung betrifft jedoch nur das Jahr 2016, und vorbehaltlich weiterer Neuerungen werden 2017 die Boni auf 36% sinken und der Möbelbonus abgeschafft werden. Dazu kommen einige Neuerungen für das Jahr 2016.

1. Steuerbonus für energetische Sanierungen („Ecobonus“)

Auch 2016 kann man den Steuerabzug von 65% für energetische Sanierungen, die innerhalb 31.12.2016 an bestehenden privaten Wohnhäusern und Kondominien durchgeführt werden, in Anspruch nehmen. Der Steuerabzug ist auf 10 Jahre zu verteilen.
Er kann auch in Anspruch genommen werden von öffentlichen und privaten Körperschaften, Kondominien (nur für Arbeiten an den gemeinsamen Teilen), Mietern, Personen denen die Liegenschaft überlassen wurde sowie den zusammenlebenden Familienangehörigen, falls diese die Kosten tragen. Unter anderem kann der Steuerbonus für folgende Arbeiten beansprucht werden:
  • Senkung des Energiebedarfs der Heizanlagen;
  • Thermische Verbesserung des Gebäudes (Isolierung, Böden, Fenster, Jalousien);
  • Installation von Solaranlagen;
  • Austausch von Heizanlagen („winterliche Klimaanlagen“);
  • Erdbebensicherungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, Erhöhung der Wassereffizienz und des Energieertrags, mit einer Gesamthöchstausgabe von 96.000 Euro (das Gebäude muss sich in einer Ortschaft mit Erdbebenrisiko 1 oder 2 befinden);
  • Ankauf, Installation und Inbetriebnahme von multimedialen Geräten welche die Fernbedienung der Anlagen zum Zweck der Energieverbrauchssenkung erlauben.

2. Sanierung

Auch hier hat das Stabilitätsgesetz die Möglichkeit des Steuerabzugs von 50% der Sanierungsarbeiten, die innerhalb 31.12.2016 an Wohnimmobilien durchgeführt werden, mit einer Höchstsumme von 96.000 Euro je Immobilieneinheit bestätigt. Diese Begünstigung kann in Anspruch genommen werden von den Besitzern, den Inhabern der Realrechte oder persönlichen Nutzungsrechte der Immobilien, an denen die Arbeiten ausgeführt werden. Unter anderem werden folgende Arbeiten berücksichtigt:
  • Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung;
  • Eingriffe zum Wiederaufbau der Immobilie die von einem Katastrophenereignis beschädigt wurde;
  • Aufbau von Garagen oder zugehörigen Autoabstellplätzen;
  • Entfernung von architektonischen Barrieren (durch Aufzüge oder Lastenaufzüge);
  • Einbruchssicherungsmaßnahmen;
  • Verkabelung von Gebäuden und Maßnahmen zur Senkung der Lärmbelästigung;
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, insbesondere bezogen auf Anlagen, die sich aus erneuerbaren Energiequellen speisen;
  • Erdbebensicherungsmaßnahmen, insbesondere bezogen auf die Statik.

3. Möbelbonus

Auch dieser wurde für ein Jahr verlängert. Man kann also weiterhin 50% der Ausgaben für Möbel und Einrichtungsgegenstände, bis zu einer Höchstausgabe von 10.000 Euro, von der Einkommenssteuer absetzen. Um den Möbelbonus in Anspruch zu nehmen, muss auch eine Sanierung durchgeführt werden.
Neu ist, dass der Möbelbonus auch von jungen Paaren (die seit mindestens 3 Jahren eine Familie bilden, verheiratet oder zusammenlebend sind, und in denen mindestens ein Partner weniger als 35 Jahre alt ist) in Anspruch genommen werden kann, die eine Immobilie kaufen und diese als Erstwohnung nutzen werden. In diesem Fall beläuft sich die zulässige Höchstausgabe auf 16.000 Euro.


4. Immobilienleasing

Wer seine Immobilie über Leasing kauft, kann einen Steuerabzug von 19% des Zinsanteils der Leasingrate, bis zur Höchstgrenze von 8.000 Euro, sowie auf den Betrag der Endablöse mit einer Höchstgrenze von 20.000 Euro in Anspruch nehmen.
Dieser Abzug steht Personen bis 35 Jahren zu, die ein Gesamteinkommen von weniger als 55.000 Euro bei Abschluss des Leasingvertrags haben, und die über keine Besitzrechte an Wohnimmobilien verfügen.
Für Personen mit 35 oder mehr Jahren werden bei gleichbleibenden Bedingungen die Höchstabsetzbeträge halbiert, daher höchstens 4.000 Euro für die Raten und 10.000 Euro für die Endablöse.


5. Bonus für den Ankauf eines Öko-Hauses von der Baufirma

Wer 2016 direkt von der Baufirma eine Immobilie (Neubau oder saniert) der Energieklassen A oder B kauft, kann 50% der Mehrwertsteuer von der Einkommenssteuer absetzen. Wer also z.B. eine Erstwohnung für 100.000 Euro kauft, zahlt darauf Mehrwertsteuer von 4% in der Höhe von 4.000 Euro. Von dieser kann er die Hälfte, also 2.000 Euro, von der Einkommenssteuer absetzen, und zwar in gleichen Raten auf 10 Jahre verteilt. Kauft man hingegen dieselbe Wohnung nicht als Erstwohnung, so beträgt der Mehrwertsteuersatz 10%, und man kann 5.000 Euro von der Einkommenssteuer absetzen.


6. Registersteuer bei Kauf einer Erstwohnung

Ab ersten Jänner kann auch wer bei Vertragsabschluss bereits eine Immobilie besitzt, die vergünstigte Registersteuer von 2% (anstelle von 9%) für den Kauf der Erstwohnung bezahlen, sofern die andere Immobilie innerhalb eines Jahres verkauft wird.

Weitere Informationen im „Praktischen Leitfaden zu den Steuervergünstigungen für Immobilien“, hier verfügbar sowie in den Geschäftsstellen der VZS. Weitere Informationen auch telefonisch unter 0471-975597 (Frau Dr. Magi und Frau Dr. Brugger).


Medien-Information
Bozen, 17.02.2016