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Steuerabzug für Möbel, Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte
Agentur der Einnahmen schafft Klarheit
Seit 6. Juni 2013 können Möbel, Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgroßgeräte im Zuge von Widergewinnungsarbeiten an Wohnungen von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Mit dem Rundschreiben Nr. 29/E hat die Agentur der Einnahmen mehr Klarheit geschafft.
Vorher war lediglich bekannt, dass Möbel und Elektrogeräte im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten im Ausmaß von 50% von der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag liegt dabei bei 5.000 Euro pro Baueinheit (50% von 10.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden. Dass die Geräte eine gewisse Energieeffizienz aufweisen müssen, wurde bereits in den entsprechenden Verordnungen klargestellt. Der Steuerabzug gilt für Anschaffungen zwischen 6. Juni 2013 und 31. Dezember 2013.
Agentur der Einnahmen schafft KlarheitMit einem Rundschreiben (Nr. 29/E vom 18.09.2013) schafft die Agentur mehr Transparenz. Klargestellt wurde, dass der Steuerabzug nur für neue Güter in Anspruch genommen werden kann. Auch die Kosten für den Transport und den Einbau der Möbel und Elektrogeräte kann berücksichtigt werden.
Neu hingegen ist, dass neben den Zahlungen mittels Bank- und Postüberweisung, auch die Zahlungen mit Kreditkarte oder Debitkarte anerkannt wurde. Dies gilt jedoch ausschließlich für den Ankauf von Möbel und Elektrogeräten.
Die steuerlich begünstigten Anschaffungen müssen für Wohnungen bzw. Gemeinschaftsanteilen von Kondominien bestimmt sein, bei denen Wiedergewinnungsarbeiten (ab 26. Juni 2012) durchgeführt worden sind. Für diese Wiedergewinnungsarbeiten muss der Steuerabzug von 50% in Anspruch genommen werden. Zudem muss die Sanierung vor der Anschaffung der Möbel und bzw. oder Elektrogeräte begonnen haben.
Das Rundschreiben beinhaltet auch einige Beispiele für begünstigte Möbel, Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgroßgeräte. Bei den Elektrogeräten gilt die Energieeffizienzklasse A+ bzw. für Backöfen Klasse A als Grundvoraussetzung.
Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen.
Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.
Hilfreiche InformationenWeitere hilfreiche Infos über den Steuerabzug befinden sich in den kostenlosen Infoblättern der Verbraucherzentrale Südtirol. Diese sind über das Internet (www.verbraucherzentrale.it), dem Verbrauchermobil, dem Hauptsitz und den Außenstellen erhältlich.
Alternativ zu den Infoblättern bietet die Verbraucherzentrale eine technische Bauberatung, welche jeweils dienstags von 9-12 und 14-17 Uhr telefonisch unter 0471-301430 zur Verfügung steht, sowie eine Beratung in Steuerangelegenheiten. Bei Bedarf können auch persönliche Fachberatungen vereinbart werden (Anmeldung erforderlich!).
Medien-Information
Bozen, 18.10.2013
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