Aktien der Südtiroler Sparkasse: VZS-Geschäftsführer antwortet dem Generaldirektor der Sparkasse


In Bezug auf die Folgerungen des Generaldirektors der Südtiroler Sparkasse nach der Pressekonferenz der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) vom 11.09.2015 möchten wir folgendes anmerken.

Dr. Calabrò stellt die Südtiroler Sparkasse als Bank, die immer die Interessen ihrer KundInnen verfolgt hat, dar, verschweigt dabei jedoch, dass die Bank in der Vergangenheit die SparerInnen zu Investitionsentscheidungen drängte, die sich als katastrophal herausstellten und erhebliche Verluste verursacht haben: unter anderem im Fall des Dolomit Immobilienfonds. Die VZS nimmt die neue Linie, welche die neuen Führungsspitze der Sparkasse durchsetzten möchte, zur Kenntnis, und bewertet diese Absicht positiv; dennoch kann sich die Sparkasse in Bezug auf die Fehler der Vergangenheit nicht einfach „freisprechen“ und die Angelegenheit nach Gutdünken abwickeln, indem sie sich auf ihre Funktion als größte lokale Bank beruft.

Direktor Calabrò zitiert die Entscheidung des Bankenschiedsgerichts, welches den Rekurs eines Aktionärs abgelehnt hat, ohne zu berücksichtigen, dass die Behörde (die kein Gericht ist und daher aufgrund der vorhandenen Dokumente, ohne Untersuchungsverfahren oder Gegendarstellung durch die Streitparteien, entscheidet) über einen Rekurs bezüglich einer nicht-befolgten Consob-Anordnung aus dem Jahr 2009 entschied.

Die Angelegenheit wurde auch bei der Pressekonferenz vom 11.09.2015 angesprochen, und kann wie folgt zusammengefasst werden: die Aktien der Sparkasse waren immer „illiquide“ Wertpapiere, da sie nicht auf reglementierten Märkten quotiert sind. Da die Wertpapiere illiquide sind, mussten die Aktien als Wertpapiere mit hohem Risiko betrachtet werden. Die Analyse der Positionen hunderter SparerInnen zeigte jedoch, dass diese eine „niedrige“ Risikoneigung hatten, also vollkommen ungeeignet im Verhältnis zum hohen Risiko welches die bankeigenen Aktien in sich tragen. Um die Aktien dennoch an die SparerInnen verkaufen zu können, ging die Bank wie folgt vor. Den SparerInnen wurde eine persönliche Empfehlung übergeben, in welcher vom Kauf der Aktien abgeraten wurde. Kurz darauf, so scheint es, hätte der Sparer, um die Aktien dennoch kaufen zu können, diese direkt angefordert.

In der VZS geht man davon aus, dass diese Prozedur den Gesetzen und Vorgaben nicht entspricht, da, falls die Bank eine Bewegung als unangemessen einstuft, sie diese Bewegung nicht durchführen soll und darf. Dieses würde nämlich die Auflagen laut Art. 21 Finanzeinheitstext verletzen, da hier nicht im besten Interesse des Kunden gehandelt wird. Kann also die Bewegung nicht ausgeführt werden, darf die Bank die Normen nicht umgehen, indem sie aufscheinen lässt, dass die Bewegung dennoch durchgeführt wurde, jedoch auf Anfrage und im Auftrag des Kunden, und daher außerhalb des Schutzes und der Garantien, die dem Sparer im Rahmen der Beratung und Bewertung der Angemessenheit zustehen.

Auf diese Art erlaubt man es nämlich einem Sparer mit niedriger oder mittel-niedriger Risikoneigung, für ihn vollkommen ungeeignete Wertpapiere zu kaufen, was einen deutlichen Schaden für den Sparer selbst verursacht, da er nicht in der Lage ist, hohe Risiken zu tragen. Und auch durch dieses irreguläre Vorgehen kauften tausende Südtiroler SparerInnen Aktien der Sparkasse, und besitzen nun nicht handelbare Wertpapiere, die extrem an Wert verloren und große Verluste eingefahren haben.

Das Bankenschiedsgericht (ein Organ der Italienischen Bankenvereinigung, nebenbei bemerkt) hat nicht diese Prozedur auf ihre Konformität hin beurteilt, sondern hat festgestellt, dass der Aktionär die Beratung ausgeschlagen hat, ohne diese Entscheidung zu begründen oder anzugeben, ob diese Entscheidung (und die angewandte Prozedur) legitim seien. Auf jeden Fall hat das Bankenschiedsgericht hier eine Fehlentscheidung getroffen, die jedoch die Rechte der anderen SparerInnen nicht beschneidet.

Die Angelegenheit ist also noch lange nicht abgeschlossen, und wird von einer unabhängigen Stelle wie der Gerichtsbarkeit begutachtet und beurteilt werden. Die Sache kann sicher nicht in „einem Aufwasch“ ohne Berufungsmöglichkeit von einem Organ der Italienischen Bankenvereinigung entschieden werden. Die VZS beabsichtigt daher, der Angelegenheit auf den Grund zu gehen. Die SparerInnen sollen nicht in einen von vornweg verlorenen Kampf gezogen werden, sondern man zielt darauf ab, ihnen auf dem Rechtsweg dazu zu verhelfen, ihre Rechte wieder herzustellen und Ersatz für die beachtlichen erlittenen Schäden zu erhalten.

Es geht also nicht darum, wie Dr. Calabrò sagt, die SparerInnen zu täuschen, sondern darum, ihnen in dieser Angelegenheit die Augen zu öffnen – einer schwerwiegenden Angelegenheit, die unter Ersatz der Schäden geahndet werden muss.

Walther Andreaus, Geschäftsführer VZS


Medien-Information
Bozen, 18.09.2015