Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung der Sparkasse-Gesellschafterversammlung?
VZS: es darf keinen Tausch „Teilnahme gegen Risikoprofil“ geben!

Mehre Aktionäre der Südtiroler Sparkasse meldeten sich bei der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um zu fragen, ob die Südtiroler Sparkasse ihre Teilnahme an der brisanten Gesellschafterversammlung am 31. Mai an eine Bedingung knüpfen darf. Den an der Teilnahme interessierten Aktionären wurde nämlich mitgeteilt, dass die Einladungsquittung nur unter der Bedingung ausgestellt wird, dass sie den Fragebogen (Risikoprofil Mifid) ausfüllen.

Die Mifid-Bestimmungen beinhalten im wesentlichen Regelungen des Anlegerschutzes, und diese haben nichts mit dem Gesellschaftsrecht zu tun, vor allem nicht mit der Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Eine solche Vorgehensweise ist zumindest als eigenartig einzustufen; es könnte auch der Eindruck entstehen, die Südtiroler Sparkasse versuche, mit einer solchen Aktion aufgebrachte Aktionäre an der Teilnahme zu hindern.

Das Risikoprofil sollte vor dem Kauf eines Finanzproduktes erneuert werden, damit der Anlageberater ein passendes Produkt für den Kunden anbieten kann. Im Risikoprofil werden unter anderem Fragen zur Feststellung des Anlegerziels (Laufzeit, Risiko und Ertrag), zur finanziellen Situation des Anlegers sowie zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers im Finanzbereich behandelt.

Die Börsenaufsichtsbehörde Consob warf der Südtiroler Sparkasse in ihrer Verfügung vom 22. Jänner 2016 systematische Verletzungen der Normen zum Schutz der Anleger, insbesondere bei der Risikoprofilerstellung, vor. Als Reaktion darauf erstellte die Sparkasse einen neuen Mifid-Fragebogen. Seit Monaten versucht nun die Südtiroler Sparkasse, ihre Kunden dazu zu bewegen, diesen neuen Fragebogen auszufüllen. Es scheint, dass dieser Aufruf von den Kunden nicht besonders begeistert angenommen wird, denn sonst ist ein solches Verhalten nicht wirklich erklärbar.

Das Recht auf Teilnahme an der Versammlung kann aber nicht an diese – oder andere - Bedingungen geknüpft werden; Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung könnten letzten Endes auch dazu führen, dass die von der Versammlung getroffenen Entscheidungen für nichtig erklärt werden.

Medien-Information
Bozen, 20.05.2016