VZS gibt Tipps zum bargeldlosen Zahlen
Bankenschiedsgericht stärkt Rechte der VerbraucherInnen bei Kartenmissbrauch


Im Zuge der kürzlich eingeführten „Pflicht“ für Gewerbetreibende, ihren KundInnen die Möglichkeit zum bargeldlosen Zahlen einräumen zu müssen, erinnert die VZS an einige wichtige Tipps zum sicheren Umgang mit den Bankomat- und Kreditkarten.

Leider passiert es immer wieder, dass VerbraucherInnen in der VZS vorstellig werden, denen unrechtmäßig Beträge auf ihren Karten belastet wurden. Die betrügerische Vielfalt und kriminelle Energie scheint kaum Grenzen zu kennen: Karten werden gestohlen, Daten werden über „Phishing“ ausspioniert, beim Bezahlen oder am manipulierten Bankomatschalter werden die Karten durch „Skimming“ geklont.

Diebstahl und Verlust der Karte

Sperre der Karten, Anzeige bei den Behörden und Meldung an Bank oder Karteninstitut. Das sind, in aller Kürze, die zu unternehmenden Schritte. Im Normalfall gehen Behebungen im Zeitraum zwischen Verlust oder Diebstahl und Sperre der Karte zu Lasten des Karteninhabers. Fragen Sie jedoch bei Ihrer Bank nach einer eventuellen Versicherungsdeckung für die gestohlenen Summen. Nach der Sperre der Karte trägt der Inhaber nur noch eine Pauschale von 150 Euro.

Betrügerische Abbuchungen

Anders als bei Diebstahl der Karten merken hier VerbraucherInnen meist erst bei Kontrolle des Kontoauszugs, dass ihre Karten unrechtmäßig benutzt wurden. Auch hier gilt es, sofort Sperre und Anzeige zu veranlassen. Anschließend muss die Bewegung beanstandet und die Erstattung verlangt werden. Die Richtlinie über Zahlungsdienste (umgesetzt mit GvD Nr. 11/2010) sieht vor, dass nicht genehmigte Zahlungen sofort, spätestens jedoch innerhalb von maximal 13 Monaten beanstandet werden können.

Die abgebuchten Beträge werden normalerweise erstattet, außer dem Kunden kann Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Es liegt an der Gesellschaft, diesen Beweis zu erbringen. Als fahrlässig gilt laut Bankenschiedsgericht z.B. das gemeinsame Aufbewahren von Karte und PIN, oder eine zeitlich verzögerte Sperre der Karte, oder aber auch eine Nicht-Inanspruchnahme der von der Bank zur Verfügung gestellten Sicherheitssysteme.

Bankenschiedsgericht stärkt Rechte der VerbraucherInnen

In vielen von der VZS bearbeiteten Fällen weigerten sich die Banken, die Post oder die Kreditkartengesellschaften, den VerbraucherInnen das entwendete Geld zu erstatten – eben mit der Begründung, die KundInnen hätten fahrlässig gehandelt.
Die VZS brachte gemeinsam mit den Betroffenen die Fälle vor das Bankenschiedsgericht (Arbitro Bancario Finanziario), welches in zahlreichen Fällen zu Gunsten der VerbraucherInnen entschied. So hat das Schiedsgericht z.B. festgelegt, dass allein die korrekte Eingabe des PINs im Zuge einer Bewegung an sich nicht ausreichend beweist, dass die Karte und der PIN nicht ausreichend sicher verwahrt wurden.
Dank der Entscheidungen des ABF wurden betroffenen VerbraucherInnen auch Beträge von mehr als 1.000 Euro erstattet.

Tipps zum sicheren Umgang

  • PIN-Nummern nie aufschreiben, schon gar nicht auf der Karte
  • PIN-Nummern nie in Türöffner eingeben
  • Kreditkarten bei Bezahlung in Geschäften und Restaurants möglichst nicht aus den Augen lassen
  • sich auf keinen Fall von Dritten beim Geldbeheben an einem Automaten oder beim Zahlen mit Ihrer Bankomatkarte "helfen" lassen
  • keinesfalls auf e-mails antworten, die nach persönlichen Daten wie Kartennummern, Zugangsdaten oder ähnlichem Fragen.

Weitere Informationen sowie Tipps zur Kartenhandhabung im Informationsblatt „Bankomat- und Kreditkarten: gestohlen, verloren, gefälscht - was tun?“, erhältlich in den Geschäftsstellen der VZS sowie auf www.verbraucherzentrale.it.
Gleichfalls stellt die VZS Musterschreiben zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 07.07.2014