Konsumkredite: die neuen Bestimmungen
Ausreichend um für mehr Transparenz und
korrektes Verhalten zu sorgen?


Am 19. September ist in Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/48/EG das Gesetzesdekret Nr. 141 vom 13. August 2010 in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Neuerungen betreffen: die Konsumkreditverträge, die Transparenzbestimmungen bezüglich der Vertragsbedingungen und der Beziehungen mit den Kunden im Bankbereich (Absatz I des Bankeneinheitsgesetzes – TUB), und die Finanzierungsgesellschaften. Für die KonsumentInnen besonders interessant sind die Neuerungen im Bereich der Konsumkreditverträge, welche für mehr Schutz und Transparenz sorgen sollen.

Zur Erinnerung: Im Rahmen eines „Kreditvertrages” gewährt (bzw. verpflichtet sich dazu) der Kreditgeber (Bank oder Finanzierungsgesellschaft) dem Verbraucher einen Kredit, der nicht einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit dient, und zwar in Form eines Zahlungsaufschubs, Darlehens oder einer anderen finanziellen Vergünstigung.

Die neuen Bestimmungen, welche das Bankeneinheitsgesetz (Gesetzesdekret Nr. 385/93) und den Konsumentenschutzkodex (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/05) abändern, werden auf alle Kreditverträge angewandt, ausgeschlossen jene, deren Gesamtbetrag unter 200 Euro oder über 75.000 Euro liegt. Ab Inkrafttreten des Legislativdekretes haben Banca d'Italia und CICR 120 Tage Zeit, um die detaillierten Bestimmungen zu erlassen, während Banken, Finanzierungsgesellschaften und Kreditvermittler 90 Tage ab Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen Zeit bleibt, sich an die Bestimmungen anzupassen. Es wird also noch einige Monate dauern, bis die gesetzlichen Rahmenbedingungen endgültig feststehen.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
  • Rücktritt (Meinungsänderung): die VerbraucherInnen können ohne Spesen oder Kommissionen wegen vorzeitiger Tilgung innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, auch wenn der Vertrag vor Ort bei der Bank oder der Finanzierungsgesellschaft abgeschlossen wurde. Das Rücktrittsrecht findet auch bei jenen Verträgen Anwendung, die Zusatzdienste im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zum Inhalt haben, z.B. eine eventuelle Kreditausfallsversicherung;
  • TAEG: muss alle Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit beinhalten, also auch Versicherungsprämien, Kosten für das Rateninkasso, eventuell anfallende Verwaltungsgebühren für das Konto und die Revolving-Kreditkarte (wenn diese eine Voraussetzung für die Gewährung des Kredites sind);
  • mehr Transparenz: der Kreditgeber muss dem Verbraucher ein Standardformular aushändigen, das detailliert Auskunft über die Kosten des Kredites und die Rechte des Konsumenten gibt;
  • Werbung: Informationen über Zinssatz, Gesamtkosten des Kredites, Ratenhöhe, TAEG, Vertragslaufzeit, zurückzuzahlenden Gesamtbetrag sind klar, einfach und übersichtlich darzustellen;
  • nicht erfolgte Lieferung der Ware: erfüllt der Verkäufer der Ware den Vertrag nicht (es muss sich um eine sog. „schwerwiegende Nichterfüllung“ handeln), hat der Verbraucher nach erfolgter Inverzugsetzung des Verkäufers das Recht, den Kreditvertrag aufzulösen. Der Verbraucher muss dabei nicht beweisen, dass es sich um einen Kreditvertrag gehandelt hat, der ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vorgesehen war (sog. „esclusiva“). Die Finanzierungsgesellschaft muss die bereits bezahlten Raten rückerstatten und sie vom Händler einfordern;
  • mit Kaufvertrag zusammenhängender Kreditvertrag: es handelt sich dann um einen Vertrag, der ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen abgeschlossen wurde, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde: 1) die Finanzgesellschaft schließt über den Händler oder Dienstleister den Kreditvertrag ab bzw. bewirbt diesen; 2) die Waren oder die entsprechenden Dienstleistungen werden ausdrücklich im Kreditvertrag angeführt. Wenn die VerbraucherInnnen also von ihrem (rechtmäßigen) Rücktrittsrecht (Meinungsänderung) vom Kaufvertrag Gebrauch machen, ist auch der entsprechende Kreditvertrag von Rechts wegen aufgelöst, und zwar ohne irgendein Pönale zahlen zu müssen;
  • vorzeitige Tilgung der Kreditschuld: kann jederzeit erfolgen, und die VerbraucherInnen haben Anrecht darauf, dass die Gesamt-Kreditschuld reduziert wird um jene Zinsen und Spesen, die erst für die Restlaufzeit des Kredites fällig gewesen wären. Die Finanzierungsgesellschaft hat hingegen Anrecht auf eine angemessene Entschädigung gemäß den detaillierten Vorgaben des Dekretes (Art. 125-sexies).

“Ob die neuen Bestimmungen tatsächlich zum besseren Schutz der KonsumentInnnen beitragen, bleibt abzuwarten”, so die Verbraucherzentrale. Die eine Sache sind die vom Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten, die andere ist hingegen, wie diese in der Praxis von den Finanzgesellschaften und -vermittlern umgesetzt werden. Die Erfahrung zeigt, dass auch in der jüngsten Vergangenheit mangelnde Transparenz und unfaire Handelspraktiken an der Tagesordnung waren.
Konsumenten, die einen Konsumkredit in Anspruch nehmen wollen, sollten sich vorher immer zumindest ein Angebot von einer Bank machen lassen und sich bei unseren Beratern oder anderen unabhängigen Experten informieren. Vorsicht, vor allem was die Kosten und Spesen betrifft, auch jene, die zusätzlich zum eigentlichen Kredit anfallen.


Medien-Information
Bz, 01.10.2010