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Banken dürfen kein eigenes Konto oder eigene Polizze aufzwingen
Neuheit gilt für VerbraucherInnen und "Mikrounternehmen"
Mit dem sog. „Salva-Italia-Dekret“ (Gesetz Nr. 27/2012) wurde, neben einer Vielzahl von Maßnahmen, auch der Verbraucherschutzkodex abgeändert. Neben anderen Abschnitten wurde auch der Teil über die irreführenden Handelspraktiken, und zwar die irreführenden Aktionen, verändert.
Der Wortlaut des betreffenden Artikels (GvD 206/2055, Art. 21, 3-bis): „Es wird als unkorrekte Handelspraktik betrachtet, wenn die Bank, das Kreditinstitut oder der Finanzvermittler beim Abschluss eines Darlehensvertrags den Kunden zur Unterzeichnung einer Versicherungspolizze zwingt, die von derselben Bank, demselben Institut oder Vermittler ausgegeben wird, oder ihn zur Eröffnung eines Kontokorrents bei derselben Bank, demselben Institut oder Vermittler zwingt.“ Diese Norm gilt für Kredite, Darlehen und sonstige Verträge, die unter die Definition „Darlehen“ laut Zivilgesetzbuch (Art. 1813) fallen.
„Diese Klausel bringt für uns VerbraucherInnen mehr Freiheit bei Kreditfragen“ kommentiert Walther Andreaus, Geschäftsführer der VZS. „Man kann jetzt bei Bank A einen Kredit oder ein Darlehen aufnehmen, und sein Konto bei Bank B belassen. Auf diese Weise haben die VerbraucherInnen die Möglichkeit, in absoluter Freiheit unter den Angeboten am Markt zu wählen.“
Selbes gilt natürlich für die „verlangten“ Versicherungs-Polizzen: auch hier kann man sich selbst umsehen, um die passendste Abdeckung für die eigenen Bedürfnisse zu finden.
Immer mit demselben Gesetz hat der Gesetzgeber auch festgelegt, dass nur in Bezug auf die unlauteren Handelspraktiken die „Mikrounternehmen“ den VerbraucherInnen gleichgestellt sind. Das heißt, dass auch diese Kleinbetriebe vor solchen irreführenden Handelspraktiken geschützt sind (vgl. GvD. 206/2005, Art. 18 und 19).
KundenInnen sollten daher Beweise sammeln, wenn Kreditgeber den Eindruck vermitteln, die Zusage des Kredits vom Abschluss von Zusatzverträgen abhängig zu machen. Die Verbraucherzentrale wird dann diese unfairen Geschäftspraktiken zur Anzeige bringen.
Irreführende Handelspraktiken werden von der Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt mit Strafen von 5.000 bis 500.000 Euro, je nach Dauer und Schwere, geahndet. Bei der oben erwähnten Praktik kann die Strafe nicht unter 50.000 Euro liegen (vgl. Art. 27, Komma 9, GvD 206/2005).
Medien-Information
Bz, 13.09.2012
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