Bankenschiedsgericht entscheidet für den Sparer in einer Streitfrage über nicht quotierte Aktien einer Sparkasse


Die Cassa di Risparmio von Ferrara muss einem Sparer den gesamten Betrag, den er in Aktien derselben Bank investierte hatte, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, zurückerstatten: so entschied das Bankenschiedsgericht (Ombudsman Bancario) am 23. Juli 2014. Der Sparer ist Mitglied der Federconsumatori von Ferrara, deren Rechtsbeistand RA Massimo Cerniglia auch die Verbraucherzentrale berät.

Das Schiedsgericht hat befunden, dass die Bank aus Ferrara bei der Platzierung und beim Verkauf ihrer Aktien gegen eine Mitteilung der Börsenaufsichtsbehörde Consob (n. 9019104 vom 02.03.2009) verstoßen hat. Die Mitteilung handelt von der „Pflicht des Finanzvermittlers, sich beim Verkauf von illiquiden Finanzprodukten korrekt und transparent zu verhalten“.

Die von der Sparkasse Ferrara verkauten Aktien werden nämlich nicht an der Börse quotiert; die Bank hätte dies beim Verkauf hervorheben müssen, wie es die Consob in oben genannter Mitteilung vorschreibt. Ein reiner Verweis auf das Informationsprospekt ist nicht ausreichend.

Laut Consob sind die Banken, die nicht quotierte Wertpapiere vermitteln dazu verpflichtet, ihren Kunden regelmäßig eine Aufstellung zuzusenden, aus welcher detailliert alle Informationen über das Finanzprodukt hervorgehen; insbesondere muss der korrekte Wert des Produkts klar hervorgehen, sowie auch der vermutlich erzielbare Wert aufgrund der effektiven Bedingungen im Falle einer Liquidemachung des Produkts.

Dass der Kunde erklärt, alle Risikofaktoren zu kennen sowie „die Bedingungen und die Umstände der Angebote aus dem entsprechenden Informationsprospekt zu kennen und anzunehmen“ ist laut Schiedsgericht vollkommen unzureichend. Der Verweis auf diese Dokumentation wird der Pflicht, beim Angebot von nicht liquiden Finanzprodukten transparente und detaillierte Informationen zu geben, nicht gerecht.

Für das Schiedsgericht wurden somit die Auflagen laut Art. 21 des Bankeneinheitstextes verletzt, die jedem Finanzvermittler vorschreiben, sich „bei Anlage- und dazugehörenden Tätigkeiten ... mit Sorgfalt, Korrektheit und Transparenz zu verhalten, um das Interesse des Kunden bestmöglich zu gewährleisten“.

Aus dieser Übertretung ergibt sich die Rückerstattung der investierten Beträge, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

Diese Entscheidung des Bankenschiedsgerichts könnte laut Verbraucherzentrale Südtirol, sofern die Umstände gegeben sind, auch auf andere Banken anwendbar sein, so auch auf andere italienische Sparkassen, die nach der Mitteilung der Consob im Jahr 2009 ihre Aktien platziert haben.

Die Beschwerde an die Bank muss innerhalb von zwei Jahren ab Platzierung oder ab Verkauf der Aktien erfolgen. Die Einschaltung des Schiedsgerichts muss danach innerhalb eines Jahres ab Datum der Beschwerde erfolgen.

Die Verbraucherzentrale steht für weitere Informationen zur Verfügung.


Medien-Information
Bozen, 29.09.2014